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21 U 107/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-06-25, 21 U 107/19
21 U 107/19Tribunale superiore25 giu 2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-25
Aktenzeichen: 21 U 107/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0625.21U107.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 355 Abs, 3, 356 Abs. 4 312 g Abs. 1,; 626 Abs. 1, 627 Abs.1, 628 Abs. 1, 305
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.10.2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 8 O 332/18 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.139,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Klägerin 15%, die Beklagte 85% zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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