Oberlandesgericht Köln, 2020-06-17, 11 U 186/19

11 U 186/19Tribunale superiore17 giu 2020

Regest

Die Verjährung des Anspruchs des Unternehmers auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit nach § 648a BGB a.F. (jetzt § 650f BGB) beginnt nicht bereits mit Abschluss des Bauvertrages, sondern mit dem erstmaligen Verlangen nach Sicherheit.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 11 U 186/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-17

Aktenzeichen: 11 U 186/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0617.11U186.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Leitsätze

Die Verjährung des Anspruchs des Unternehmers auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit nach § 648a BGB a.F. (jetzt § 650f BGB) beginnt nicht bereits mit Abschluss des Bauvertrages, sondern mit dem erstmaligen Verlangen nach Sicherheit.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 07.08.2019 – 37 O 294/18 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Vergütungsansprüche einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen der Klägerin aus dem Bauwerksvertrag vom 21.11.2012/06.02.2013 in Höhe von 88.000,00 € eine Sicherheit zu leisten nach ihrer Wahl durch

  • Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,

  • Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in

das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,

  • Verpfändung beweglicher Sachen,

  • Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken,

die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister

eingetragen sind,

  • Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,

  • Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem

inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von

Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken,

oder

  • eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im

Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten

Kreditinstitutes oder Kreditversicherers.

Die Hilfswiderklage wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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