Oberlandesgericht Köln, 2020-05-14, 21 U 73/19

21 U 73/19Tribunale superiore14 mag 2020

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 21 U 73/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-14

Aktenzeichen: 21 U 73/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0514.21U73.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.07.2019 – 24 O 406/18 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.586,60 € nebst 4% Zinsen aus einem Betrag von 22.750,00 € seit dem 14.01.2013 bis zum 06.02.2019, ab dem 07.02.2019 aus einem Teilbetrag von 10.586,60 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und aus einem Teilbetrag von 12.163,40 € von 4 %, aber nicht mehr als 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz , Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW A CC 2.0 TDI Coupé, FIN B nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit sich in der Hauptsache in Höhe von 1.432,91 € erledigt hat.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW A CC 2.0 TDI Coupé, FIN B, in Annahmeverzug befindet.

Es wird festgestellt, dass der Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 10.586,60 € nebst 4 % Zinsen aus 22.750,00 € seit dem 14.01.2013, seit dem 07.02.2019 aber höchstens in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 958,19 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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