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12 U 68/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-05-14, 12 U 68/19
Entscheidungsdatum: 2020-05-14
Aktenzeichen: 12 U 68/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0514.12U68.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Auf die Berufungen der Parteien wird unter Zurückweisung der beiden Rechtsmittel im Übrigen das Urteil der 7. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Aachen vom 12.07.2019 – 7 O 371/18 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.592,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.01.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs VW A 2.0 l mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer B zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten erster Instanz tragen der Kläger zu 46 % und die Beklagte zu 54 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 53 % und die Beklagte zu 47 %.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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