Oberlandesgericht Köln, 2020-04-16, 7 U 177/19

7 U 177/19Tribunale superiore16 apr 2020

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 7 U 177/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-04-16

Aktenzeichen: 7 U 177/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0416.7U177.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wird das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.06.2019 – 7 O 485/18 – abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.464,06 € nebst Zinsen aus 37.508,32 € in Höhe von 4 Prozent seit dem 23.01.2014 bis zum 28.11.2018 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25.000,00 € seit dem 29.11.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW mit der Fahrgestellnr. A.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme dieses Fahrzeugs seit dem 29.11.2018 in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 58% und die Klägerin zu 42%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Gläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.508,32 € festgesetzt.

Die Revision wird für beide Parteien in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen.

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