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16 U 233/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-04-07, 16 U 233/19
16 U 233/19Tribunale superiore7 apr 2020
Wurden dem Käufer beim Privatverkauf eines Gebrauchtwagens gefälschte Zulassungsbescheinigungen Teil I und II vorgelegt, steht dies dem gutgläubigen Erwerb nicht entgegen, wenn er die Fälschungen nicht erkennen musste. Dem gutgläubigen Erwerb steht auch nicht entgegen, dass der Verkäufer den Zweitschlüssel nicht übergeben konnte, wenn er die kurzfristige Nachreichung in dem schriftlichen Kaufvertrag zugesichert hat.
Entscheidungsdatum: 2020-04-07
Aktenzeichen: 16 U 233/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0407.16U233.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: §§ 932 ff. BGB
Wurden dem Käufer beim Privatverkauf eines Gebrauchtwagens gefälschte Zulassungsbescheinigungen Teil I und II vorgelegt, steht dies dem gutgläubigen Erwerb nicht entgegen, wenn er die Fälschungen nicht erkennen musste. Dem gutgläubigen Erwerb steht auch nicht entgegen, dass der Verkäufer den Zweitschlüssel nicht übergeben konnte, wenn er die kurzfristige Nachreichung in dem schriftlichen Kaufvertrag zugesichert hat.
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 30.08.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (10 O 448/18) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
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