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6 U 24/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-03-27, 6 U 24/19
Entscheidungsdatum: 2020-03-27
Aktenzeichen: 6 U 24/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0327.6U24.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.01.2019 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 11 O 429/17 – teilweise abgeändert und wie insgesamt folgt neu gefasst:
Motorisierung: 2.0 TDI mit mindestens 81 kW
Manuelles Schaltgetriebe
Viertürer
Außenfarbe: dunkelblau mit Perleffekt
Farbe des Interieurs: schwarz mit schwarzen Sitzen
Dieselpartikelfilter
Reifendruckkontrollanzeige
15‘‘-Räder
Elektrisch einstell- und beheizbare Außenspiegel in Wagenfarbe mit integrierten Blinkern
Türaußengriffe in Wagenfarbe
Halogenscheinwerfer
Tagfahrlicht
Fahrlichtautomatik
Verzinkte Karosserie
Schwarzer Kühlergrill
Stoßfänger in Wagenfarbe
Ablagefächer im Innenraum
Längsverstellbare Vordersitze (höhenverstellbar für Fahrer) mit Lehnenneigungsverstellung und verstellbaren Kopfstützen
Rückbank mit asymmetrisch teil- und umklappbarer Lehne, drei Kopfstützen und Isofix-Vorbereitung auf den äußeren Sitzen
Kofferraumabdeckung
Kühlbares Handschuhfach
12V-Steckdose vorn
Fahrer- und deaktivierbarer Beifahrerairbag
Knieairbag für Fahrer
Kopfairbagsystem
Seitenairbags vorn
ESP
ABS
EDS
Traktionskontrolle
Bremsassistent
Gegenlenkunterstützung
Gespannstabilisierung
Warndreieck
Innenbeleuchtung
Leseleuchten vorn
Fensterheber vorn und hinten
Zentralverriegelung mit zwei Funkschlüsseln
Kofferraumbeleuchtung
Intervallschaltung für Heck- und Frontscheibenwischer
Klimaanlage mit Staub- und Pollenfilter
Lederlenkrad mit höhen- und längsverstellbarer Lenksäule
Makeupspiegel in Sonnenblenden
Bordcomputer mit Multifunktionsanzeige „Plus“
Rückstrahler in allen Türen
Servolenkung
Reifenreparaturset
Fußraumbeleuchtung vorn
Regensensor
Automatisch abblendbarer Innenspiegel
Radio mit CD- und MP3-Wiedergabefunktion
nachzuliefern Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs VW Golf 2,0 l TDI, FIN A;
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Verzug befindet;
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 € hinsichtlich des Nachlieferungsanspruchs und im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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