progetti
6 U 16/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-03-27, 6 U 16/19
Entscheidungsdatum: 2020-03-27
Aktenzeichen: 6 U 16/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0327.6U16.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das am 08.01.2019 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 19 O 191/17 – werden zurückgewiesen. Das genannte Urteil wird klarstellend (bezüglich der aktuellen Berechnung der Nutzungsabzugsentschädigung als Abzugsposten) wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Skoda Yeti 2,0 l TDI, FIN: A an den Kläger 32.500,01 € abzüglich eines Betrages, der sich wie folgt errechnet
0,13 € x Kilometer gemäß Tachostand bei Rückgabe des Pkw
zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich gemäß vorstehender Berechnung ergebenden Betrag seit dem 10.10.2017.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1 seit dem 19.10.2017 mit der Rücknahme des o.a. Fahrzeuges in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Beklagten zu 1 auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 1 zu 60 %.
Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.