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4 U 219/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-03-10, 4 U 219/19
Entscheidungsdatum: 2020-03-10
Aktenzeichen: 4 U 219/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0310.4U219.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
I. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. August 2019 - 24 O 417/18 - teilweise abgeändert und in der Tenorziffer I.1 wie folgt neu gefasst:
a) einen Betrag in Höhe von 17.709,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Dezember 2018 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Audi Q 5 mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer X sowie
b) Zinsen in Höhe von 4 % aus 29.512 € für den Zeitraum vom 18. November 2014 bis zum 7. Dezember 2018
zu zahlen.
Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
II. 1. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 14 % und die Beklagte zu 86 %.
III. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
V. Der Streitwert wird
a) für den Zeitraum bis zum 24. April 2019 auf (Antrag zu 1: 24.185,96 € + Antrag zu 2: 500 € + Antrag zu 3 [für 1.480 Tage 4 % Zinsen aus {29.512 € - 24.185,96 € =} 5.326,04 €]: 858,40 € =) 25.544,36 € und
b) für den Zeitraum ab dem 25. April 2019 auf (20.041,18 € + 500 € + 858,40 € =) 21.399,58 € sowie
festgesetzt.
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