Oberlandesgericht Köln, 2020-03-10, 4 U 204/19

4 U 204/19Tribunale superiore10 mar 2020

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 4 U 204/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-03-10

Aktenzeichen: 4 U 204/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0310.4U204.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers wird das am 24.07.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 17 O 317/18 – teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.224,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2018 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Fahrzeuges VW A mit der B zu zahlen.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4% aus 27.500 EUR vom 29.05.2009 bis zum 05.12.2018 zu zahlen.
    1. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des VW A mit der B in Annahmeverzug befindet.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 562,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2019 zu zahlen.
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die in beiden Rechtszügen entstanden Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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