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7 U 141/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-01-30, 7 U 141/19
Entscheidungsdatum: 2020-01-30
Aktenzeichen: 7 U 141/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0130.7U141.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.024,84 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
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