Oberlandesgericht Köln, 2019-01-29, 22 U 30/17

22 U 30/17Tribunale superiore29 gen 2019

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 22 U 30/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-01-29

Aktenzeichen: 22 U 30/17

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0129.22U30.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des

Landgerichts Aachen vom 27.1.2017 – 42 O 125/15 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Landgerichts vom 27.1.2017 auf bis 154.000 € festgesetzt.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

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