10 W 19/18•Oberlandesgericht Köln, 2019-01-25, 10 W 19/18
Oberlandesgericht Köln, 2019-01-25, 10 W 19/18
10 W 19/18Tribunale superiore25 gen 2019
Regest
1. Befindet sich der Beklagte im Zahlungsverzug, hat er regelmäßig Veranlassung zur Klage gegeben, so dass ein sofortiges Anerkenntnis nicht mehr in Betracht kommt. ◦ 2. Hat der Beklagte dem Kläger mittels einer Straftat (hier: „Enkeltrick“) das Geld entzogen, liegt nach §§ 848, 849 BGB bereits seit dieser Entziehung Verzug vor, ohne dass es einer weiteren Mahnung oder Zahlungsaufforderung bedurft hätte.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 10 W 19/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-01-25
Aktenzeichen: 10 W 19/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0125.10W19.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
- Befindet sich der Beklagte im Zahlungsverzug, hat er regelmäßig Veranlassung zur Klage gegeben, so dass ein sofortiges Anerkenntnis nicht mehr in Betracht kommt.
◦ 2. Hat der Beklagte dem Kläger mittels einer Straftat (hier: „Enkeltrick“) das Geld entzogen, liegt nach §§ 848, 849 BGB bereits seit dieser Entziehung Verzug vor, ohne dass es einer weiteren Mahnung oder Zahlungsaufforderung bedurft hätte.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die Kostenentscheidung aus dem Anerkenntnisurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.12.2018 – 7 O 376/18 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf bis 3.000,00 € (Kosteninteresse).
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.