4 UF 65/14•Oberlandesgericht Köln, 2017-07-04, 4 UF 65/14
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 4 UF 65/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-07-04
Aktenzeichen: 4 UF 65/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:0704.4UF65.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragstellerin, des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 17.04.2014 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Entscheidung des Amtsgerichts Neuss vom 17.10.1994 (43 F 158/92) über den Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten wird wie folgt abgeändert:
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher BfA, Vers.-Nr.: 53 2xx344 X 0xx) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 7,2746 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 53 0xx545 y 5xx) bezogen auf den 31.05.1992 übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der früheren Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher BfA, Vers.-Nr:. 53 0xx545 y 5xx) zu Gunsten des früheren Antragsstellers ein Anrecht i.H.v. 5,1401 Entgeltpunkten auf dessen Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr.: 53 2xx344 X 0xx) bezogen auf den 31. 05.1992 übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (Vers.-Nr.: 05xx15xx5-4 xx03) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ARLEP/oG-V 2012 ein Anrecht i.H.v. 24.031,23 €, bezogen auf den 31.05.1992 inklusive der Wertentwicklung bis zum 30.06.2017, verbunden mit der weiteren Maßgabe, dass für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin der Rechnungszins, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt, zur Anwendung kommt, begründet.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (Vers.-Nr.: 05xx22x-4 xx04) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ARLEP/oG-V 2012 ein Anrecht i.H.v. 7.272,25 €, bezogen auf den 31.05.1992 inklusive der Wertentwicklung bis zum 30.06.2017, mit der weiteren Maßgabe, dass für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin der Rechnungszins, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt, zur Anwendung kommt, begründet.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (Vers.-Nr. 05xx22x-4 xx05) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ARLEP/oG-V 2012 ein Anrecht i.H.v. 650,10 €, bezogen auf den 31.05.1992 inklusive der Wertentwicklung bis zum 30.06.2017, mit der weiteren Maßgabe, dass für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin der Rechnungszins, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt, zur Anwendung kommt, begründet.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (Vers.-Nr.: 05xx22x-4 xx06) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ARLEP/oG-V 2012 ein Anrecht i.H.v. 2.145,80 €, bezogen auf den 31.05.1992 inklusive der Wertentwicklung bis zum 30.06.2017, mit der weiteren Maßgabe, dass für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin der Rechnungszins, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt, zur Anwendung kommt, begründet.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (Vers.-Nr. 05xx22x-4 xx07) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ARLEP/oG-V 2012 ein Anrecht i.H.v. 1.057,04 €, bezogen auf den 31.05.1992 inklusive der Wertentwicklung bis zum 30.06.2017, mit der weiteren Maßgabe, dass für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin der Rechnungszins, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt, zur Anwendung kommt, begründet.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (Vers.-Nr. 05xx22x-4 xx08) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ARLEP/oG-V 2012 ein Anrecht i.H.v. 4.618,05 €, bezogen auf den 31.05.1992 inklusive der Wertentwicklung bis zum 30.06.2017, mit der weiteren Maßgabe, dass für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin der Rechnungszins, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt, zur Anwendung kommt, begründet.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei der E AG zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich in den Versorgungsordnungen VO 78 und VO 84 vom 01.04.2016 ein Anrecht i.H.v. 42.930,31 € bezogen auf den 30.06.2017 begründet
Ein Ausgleich der vom früheren Antragsteller während der Ehezeit bei der Caisse Nationale d‘ Assurance Pension erworbenen luxemburgischen Rentenanwartschaften findet nicht statt.
Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.356,26 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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