Oberlandesgericht Köln, 2016-02-03, 17 U 101/14

17 U 101/14Tribunale superiore3 feb 2016

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 17 U 101/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-02-03

Aktenzeichen: 17 U 101/14

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:0203.17U101.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Oktober 2014 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 10. Kammer des Landgerichts Bonn – 10 O 114/14 –wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des vorbezeichneten Urteils gemäß § 319 ZPO unter 1. folgender-maßen berichtigt wird:

„1.

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte Zug um Zug gegen Vorlage

  • der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialkasse des Ge-rüstbaugewerbes und
  • der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft ab dem 17. September 2013

verurteilt, an den Kläger 6.265,05 € zu zahlen.“

Die Kosten der Berufung fallen dem Berufungsführer zur Last.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des (gesamten) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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