2 Ws 311/13•Oberlandesgericht Köln, 2013-09-02, 2 Ws 311/13
Oberlandesgericht Köln, 2013-09-02, 2 Ws 311/13
2 Ws 311/13Tribunale superiore2 set 2013
Regest
Zur Aufhebung eines dinglichen Arrestes gemäß §§ 111 b, 111 d StPO wegen Unverhältnismäßigkeit aufgrund unzureichender Verfahrensförderung. Der rechtskräftige Abschluss eines Verfahrens darf nicht durch Umstände, die aus der Sphäre des Staates kommen, unnötig verzögert werden, weil sonst eine durch die Sache nicht mehr gebotene und damit unverhältnismäßige Belastung des Betroffenen entstehen kann. 2 Ws 311/13
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 311/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-09-02
Aktenzeichen: 2 Ws 311/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0902.2WS311.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Zur Aufhebung eines dinglichen Arrestes gemäß §§ 111 b, 111 d StPO wegen Unverhältnismäßigkeit aufgrund unzureichender Verfahrensförderung. Der rechtskräftige Abschluss eines Verfahrens darf nicht durch Umstände, die aus der Sphäre des Staates kommen, unnötig verzögert werden, weil sonst eine durch die Sache nicht mehr gebotene und damit unverhältnismäßige Belastung des Betroffenen entstehen kann.
2 Ws 311/13
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten X und Y fallen der Staatskasse zur Last.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.