13 U 218/11•Oberlandesgericht Köln, 2013-01-23, 13 U 218/11
Oberlandesgericht Köln, 2013-01-23, 13 U 218/11
13 U 218/11Tribunale superiore23 gen 2013
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 13 U 218/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-01-23
Aktenzeichen: 13 U 218/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0123.13U218.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.10.2011 verkündete Urteils des Landgerichts Köln - 3 O 87/11 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird
a) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 70.122,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.11.2010 zu zahlen und alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Risikolebensversicherung bei der F AG (Vers-Nr. 910.121xxxxxx) freizugeben, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung aller Ansprüche aus den Versicherungsverträgen mit der S, Vers-Nr. D3000XXXXX, mit der C/E, Vers-Nr. 03 716 897-2, mit der X, Vers-Nr. L 185.XXX-X, und mit der M a.G., Vers-Nr. 70 1xx xxx, sowie dem Angebot des Verzichts auf alle Rückübertragungsansprüche aus den mit der Beklagten getroffenen Sicherungsvereinbarungen zu den genannten Versicherungen;
b) festgestellt, dass der Beklagten aus und im Zusammenhang mit dem Darlehensverträgen über nominal 388.341,61 € (Konto-Nr. 63000xxxxx; urspr. über 414.902,91 €) und 167.658,39 € (Konto-Nr. 63000xxxxx; urspr. über 141.097,09 €) keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen und dass sich die Beklagte mit der Annahme des Übertragungsangebots aller Ansprüche des Klägers aus den Versicherungsverträgen mit der S, Vers-Nr. D3000XXXXX, mit der C/E, Vers-Nr. 03 716 xxx-x, mit der X, Vers-Nr. L 185.XXX-X, und mit der M a.G., Vers-Nr. 70 1xx xxx, sowie des Verzichtsangebots auf alle Rückübertragungsansprüche aus den mit der Beklagten getroffenen Sicherungsvereinbarungen zu den genannten Versicherungen in Verzug befindet.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Die Revision wird nicht zugelassen.
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