Oberlandesgericht Köln, 2012-12-21, 20 U 133/12

20 U 133/12Tribunale superiore21 dic 2012

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 20 U 133/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-12-21

Aktenzeichen: 20 U 133/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:1221.20U133.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Mai 2012 verkün­de­te Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 105/11 - wird zurückgewiesen mit folgenden Maßgaben:

Es wird klargestellt, dass die Abweisung der Hilfsanträge durch das Landgericht mit Blick auf die in der Berufungsinstanz über­einstimmend erklärten Erledigungen wirkungslos ist.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben in Abänderung der genannten Entscheidung der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10 zu tragen.

Der in der Berufung verfolgte Hilfsantrag auf Zahlung von 3.403,64 € wird – soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht über­einstimmend für erledigt erklärt haben – zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 89% und der Beklagten zu 11% auferlegt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreck­bar. Die Parteien dürfen die Voll­streckung gegen Sicherheits­leistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreck­baren Be­trags abwen­den, wenn die jeweils gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicher­heit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Be­trags leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit der zuletzt in der Berufung vom Kläger geltend gemachte Hilfsantrag auf Zahlung abge­wie­sen worden ist.

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