Oberlandesgericht Köln, 2012-12-14, 4 UF 161/12

4 UF 161/12Tribunale superiore14 dic 2012

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 4 UF 161/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-14

Aktenzeichen: 4 UF 161/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:1214.4UF161.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der am 11.07.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bonn (402 F 151/11) bezogen auf den Ausspruch zum Versorgungsausgleich zu Ziffer 2.des Tenors in dessen 2. Absatz teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst :

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der E AG (Vers. Nr. 00001xxxxx) zugunsten der Antragsgegnerin bei der E2, Versicherungsnummer 1904xxxx K xxx, bezogen auf den 30.4.2011 ein Anrecht in Höhe von 10.362,00 Euro begründet. Die E AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5,14 % seit dem 1.5.2011 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die E2, Versicherungsnummer 1904xxxx K xxx, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kos­ten des Be­schwer­de­ver­fah­rens werden der weiteren Beteiligten zu 1. auferlegt.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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