Oberlandesgericht Köln, 2012-11-28, 2 Ws 745/12

2 Ws 745/12Tribunale superiore28 nov 2012

Regest

Die Rücknahme eines unanfechtbaren gerichtlichen Beschlusses ist zulässig und wegen der mit der Verwerfung des Rechtsmittels verbundenen Kostenfolge der Tragung der Gerichtskosten auch geboten, wenn die Entscheidung auf Unkenntnis von der Rücknamhme des Rechtsmittels beruht.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 745/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-28

Aktenzeichen: 2 Ws 745/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:1128.2WS745.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Die Rücknahme eines unanfechtbaren gerichtlichen Beschlusses ist zulässig und wegen der mit der Verwerfung des Rechtsmittels verbundenen Kostenfolge der Tragung der Gerichtskosten auch geboten, wenn die Entscheidung auf Unkenntnis von der Rücknamhme des Rechtsmittels beruht.

Tenor

Der Senat nimmt seinen Beschluss vom 22. Oktober 2012, mit dem er die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss der 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. vom 18. September 2012 verworfen hat, zurück.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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