6 U 113/11•Oberlandesgericht Köln, 2012-03-16, 6 U 113/11
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 6 U 113/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-16
Aktenzeichen: 6 U 113/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0316.6U113.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
A) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.04.2011 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen – 84 O 274/10 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung zu Nr. I, III und IV des Urteils im Ausspruch zu Nr. II unter Abweisung der diesbezüglichen weitergehenden Klage wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnungen
REAL und/oder REAL crisps
für folgende Waren der Klassen 29 und 30 zu verwenden und/oder verwenden zu lassen:
Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees); Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte Speiseöle und –fette ; Kartoffelchips; Kartoffelchips aus echten Kartoffeln; Kartoffelerzeugnisse und Kartoffelpräparate in Form von Snacks oder für deren Herstellung; gepuffte Schweineschwarte als Nahrungsmittel für den menschlichen Verzehr, verarbeitete Erdnüsse und geröstete Erdnüsse; Snacks in Form von echten Kartoffelchips;
Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel ; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; geformte oder stranggepresste herzhafte Snacks aus Getreidepräparaten und/oder Kartoffelmehl.
B) Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.
C) Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs zu Nr. I und II und des Auskunftsanspruchs zu Nr. III durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 75.000,00 € (zu Nr. I und II) und in Höhe von 10.000,00 € (zu Nr. III) abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung im Übrigen können die Parteien durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
D) Die Revision wird nicht zugelassen.
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