2 Wx 68/11•Oberlandesgericht Köln, 2011-04-01, 2 Wx 68/11
Oberlandesgericht Köln, 2011-04-01, 2 Wx 68/11
2 Wx 68/11Tribunale superiore1 apr 2011
Regest
Da der Rechtsmittelzug im Verfahren nach § 335 Abs. 5 HGB bei dem Landgericht endet, kann sich die Zuständigkeit für die Verwerfung eines gleichwohl bei dem Landgericht eingelegten Rechtsmittels gegen dessen Entscheidung als unzulässig nur aus einer allgemeinen Überordnung im Instanzenzug der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben. Soweit das Landgericht in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beschwerdegericht entscheidet, ist ihm das Oberlandesgericht nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht generell nicht mehr im Instanzenzug übergeordnet. Wenn das Bundesamt für Justiz, welches im Verfahren nach § 335 HGB die Stellung der ersten Instanz hat, das Ordnungsgeldverfahren nach dem 31. August 2009 eingeleitet hat, ist ein weiteres Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in diesem Verfahren deshalb nicht mehr dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen (Abgrenzung zu Senat, GPrax 2009,29 f.).
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 68/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-01
Aktenzeichen: 2 Wx 68/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0401.2WX68.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: HGB § 335 Abs. 4 und 5; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1; FGG-RG Art. 111 Abs. 1
Leitsätze
Da der Rechtsmittelzug im Verfahren nach § 335 Abs. 5 HGB bei dem Landgericht endet, kann sich die Zuständigkeit für die Verwerfung eines gleichwohl bei dem Landgericht eingelegten Rechtsmittels gegen dessen Entscheidung als unzulässig
nur aus einer allgemeinen Überordnung im Instanzenzug der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben. Soweit das Landgericht in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beschwerdegericht entscheidet, ist ihm das Oberlandesgericht nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht generell nicht mehr im Instanzenzug übergeordnet. Wenn das Bundesamt für Justiz, welches im Verfahren nach § 335 HGB die Stellung der ersten Instanz hat, das Ordnungsgeldverfahren nach dem 31. August 2009 eingeleitet hat, ist ein weiteres Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in diesem Verfahren deshalb nicht mehr dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen (Abgrenzung zu Senat, GPrax 2009,29 f.).
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 25. Fe-bruar 2011 gegen den Beschluß der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 18. Februar 2011 - 35 T 1196/10 - wird als unzulässig verworfen, soweit das Rechtsmittel mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. März 2011 an das Oberlandesgericht Köln gerichtet ist. Eine weitere Entscheidung des Oberlandesgerichts ergeht nicht.
Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln werden nicht erhoben.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.