Oberlandesgericht Köln, 2011-04-01, 20 U 115/10

20 U 115/10Tribunale superiore1 apr 2011

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 20 U 115/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-04-01

Aktenzeichen: 20 U 115/10

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0401.20U115.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 28.07.2010 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Az.: 23 O 351/07 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beitragserhöhung der Beklagten vom 09.02.2004 im Bereich der Krankenhaustagegeldversicherung des Klägers (Tarif PM) in Höhe von 172,48 € unwirksam war und von dem Kläger nicht geschuldet wird.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 55.115,-- € nebst 5 % Zinsen aus 38.574,10 € seit dem 22.01.2008 sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus weite-ren 16.540,90 € seit dem 26.05.2009 zu zahlen, abzüglich am 01.09.2009 ver-rechneter 8.768,81 €, abzüglich am 03.09.2009 verrechneter weiterer 8.795,42 €, abzüglich am 22.09.2009 verrechneter weiterer 393,76 € sowie abzüglich am 22.10.2009 verrechneter weiterer 2.998,15 €.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 74 % und die Beklagte zu 26 %.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges tragen der Kläger zu 94 % und die Beklagte zu 6 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede der Parteien darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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