Oberlandesgericht Köln, 2008-10-15, 2 Ws 484-486/08

2 Ws 484-486/08Tribunale superiore15 ott 2008

Regest

Zu den Voraussetzungen, unter denen der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus Gründen des Vertrauensschutzes unzulässig sein kann.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 484-486/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-10-15

Aktenzeichen: 2 Ws 484-486/08

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:1015.2WS484.486.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen, unter denen der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus Gründen des Vertrauensschutzes unzulässig sein kann.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Bonn, die durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn vom 10.3.2004 bewilligte Aussetzung der Restfreiheitsstrafen aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 9.7.2003 (Az. 22 Ls 39/01), aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 7.9.1998 (18 Ds 227/98) und aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 31.7.1998 (Az. 18 Cs 461/98) zur Bewährung zu widerrufen, wird zurückgewiesen.

Die Restfreiheitsstrafen aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 9.7.2003 (Az. 22 Ls 39/01), aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 7.9.1998 (18 Ds 227/98) und aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 31.7.1998 (Az. 18 Cs 461/98) werden erlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten in dieser Instanz entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.