8 U 30/02•Oberlandesgericht Köln, 2005-12-22, 8 U 30/02
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 8 U 30/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-12-22
Aktenzeichen: 8 U 30/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:1222.8U30.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.11.2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 4 0 672/00 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 294.235,34 € (= 575.474,30 DM) nebst 4 % Zinsen aus 256.856,16 € (= 502.367 DM) seit dem 27.04.2000 und aus 37.379,18 € seit dem 30.10.2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Folgeschaden zu ersetzen, der daraus entsteht, dass der gemäß Vorstehendem zu leistende Schadensersatzbetrag für die Klägerin steuerpflichtig ist.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Beklagte jene der ersten Instanz und 90 % der Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Klägerin 10 % der Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu jeweils vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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