5 U 220/03•Oberlandesgericht Köln, 2004-07-14, 5 U 220/03
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 5 U 220/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-07-14
Aktenzeichen: 5 U 220/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0714.5U220.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Dezember 2003 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 248/02 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.100,95 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 6.257,32 € seit dem 12. Januar 2002 und aus einem weiteren Betrag von 2.843,63 € seit dem 19. Juni 2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung des Versicherungsvertrages 19/19 804 453 vom 30. November 2001 unwirksam ist und der Vertrag fortbesteht.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 8.125,46 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9. September 2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 24% und die Beklagte zu 76% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat die Klage in Höhe von 787,39 € (Rechnungen Masseur W. vom 4. Dezember 2001 und vom 18. Februar 2002) abgewiesen und der Widerklage in Höhe von 8.125,41 € stattgegeben hat mit der Begründung, die insoweit geltend gemachten Aufwendungen seien nicht erstattungsfähig, weil die Leistungen nicht von Masseuren in eigener Praxis erbracht worden sind. Im übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
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