Oberlandesgericht Köln, 2004-05-24, 2 U 34/04

2 U 34/04Tribunale superiore24 mag 2004

Regest

Die Unterbrechung des Rechtsstreits gegen einen einfachen Streitgenossen wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen berührt nicht das Verfahren der übrigen Streitgenossen. Insoweit kann durch Teilurteil entschieden werden. Bei einer auf dingliche Ansprüche gestützten Klage der Miteigentümer liegt kein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft vor. Das Verbot des § 450 BGB wendet sich ausschließlich an die an dem eigentlichen Verkauf der Sache im Wege der Zwangsvollstreckung beteiligten Personen. Der außerhalb des Versteigerungstermins bzw. des freihändigen Verkaufs mitwirkende Personenkreis wird von § 450 BGB nicht erfasst. Besteht insoweit der Anschein einer parteiischen Handhabung, müssen die Beteiligten diesen Verdacht während des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens geltend machen.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 2 U 34/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-05-24

Aktenzeichen: 2 U 34/04

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0524.2U34.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 62, 240 301; InsO § 27; BGB §§ 450, 451, 894, 899

Leitsätze

Die Unterbrechung des Rechtsstreits gegen einen einfachen Streitgenossen wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen berührt nicht das Verfahren der übrigen Streitgenossen. Insoweit kann durch Teilurteil entschieden werden.

Bei einer auf dingliche Ansprüche gestützten Klage der Miteigentümer liegt kein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft vor.

Das Verbot des § 450 BGB wendet sich ausschließlich an die an dem eigentlichen Verkauf der Sache im Wege der Zwangsvollstreckung beteiligten Personen.

Der außerhalb des Versteigerungstermins bzw. des freihändigen Verkaufs mitwirkende Personenkreis wird von § 450 BGB nicht erfasst. Besteht insoweit der Anschein einer parteiischen Handhabung, müssen die Beteiligten diesen Verdacht während des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens geltend machen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Verfü-gungsklägers zu 2) vom 5. März 2004 gegen das am 5. Februar 2004 verkündete Teilurteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 706/03 - durch einstimmigen Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger zu 2) erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 11. Juni 2004 Stellung zu nehmen.

Das Prozeßkostenhilfegesuch des Verfügungsklägers zu 2) vom 1. April 2004 wird zurückgewiesen.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den Rechtsstreit des Verfügungsklägers zu 2) auf 9.586,72 EUR festzusetzen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum 10. Juni 2004 Stellung zu nehmen.

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