6 U 111/03•Oberlandesgericht Köln, 2004-02-27, 6 U 111/03
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 6 U 111/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-02-27
Aktenzeichen: 6 U 111/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0227.6U111.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
I.) Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 15.7.2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 149/99 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, über Archivstücke, Leihmaterialien, Geschäftsunterlagen sowie Verlagsrechte und Aufführungsmaterialien aus ihrem Bestand zu verfügen, insbesondere diese Gegenstände an Dritte zu veräußern oder dies zu versuchen.
2.) Die weitergehende Klage wird - und zwar hinsichtlich des Klageantrages zu 1) als derzeit unbegründet - abgewiesen, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
3.) Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, der Beklagten Auskunft über die Einnahmen zu erteilen, die sie aus der Nutzung der im Tenor der landgerichtlichen Entscheidung auf den Seiten 2 - 2 x aufgeführten Werke ab dem 1.4.2001 erzielt hat, und zwar zukünftig jeweils zum Schluss eines Geschäftsjahres, und dies durch Vorlage entsprechender GEMA-Abrechnungen zu belegen.
4.) Hinsichtlich der Widerklageanträge zu 4) und 7) wird die Widerklage abgewiesen.
II.) Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III.) Die Kostenentscheidung des Landgerichts wird aufgehoben. Das Landgericht wird über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach Erledigung des Widerklageantrags zu 6) neu zu entscheiden haben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 44 % und die Beklagte zu 56 % zu tragen.
IV.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:
Bei Vollstreckung des Anspruches auf
1.) Unterlassung: 4.000 €;
2.) Auskunft: 1.500 €;
3.) Kostenerstattung: 120 % der zu vollstreckenden Summe.
Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.
V.) Die Revision wird nicht zugelassen.
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