Oberlandesgericht Köln, 2004-02-12, Ausl 25/04

Ausl 25/04Tribunale superiore12 feb 2004

Regest

Dem Antrag auf Vernehmung des Beschuldigten im Wege der internationalen Rechtshilfe braucht der Text der ausländischen Strafvorschrift nicht beigefügt zu werden, weil das Rechtshilfegericht im Regelfall weder die Strafbarkeit nach deutschem noch nach ausländischem Recht zu prüfen hat.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — Ausl 25/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-02-12

Aktenzeichen: Ausl 25/04

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0212.AUSL25.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: IRG § 59

Leitsätze

Dem Antrag auf Vernehmung des Beschuldigten im Wege der internationalen Rechtshilfe braucht der Text der ausländischen Strafvorschrift nicht beigefügt zu werden, weil das Rechtshilfegericht im Regelfall weder die Strafbarkeit nach deutschem noch nach ausländischem Recht zu prüfen hat.

Tenor

Die richterliche Vernehmung des Betroffenen D. E., um die das 6. Schwurgericht in Izmir/Türkei im Wege der Rechtshilfe ersucht, wird für zulässig erklärt.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.