Oberlandesgericht Köln, 2000-01-14, 6 U 131/99

6 U 131/99Tribunale superiore14 gen 2000

Regest

Wirbt der Anbieter von Kosmetikartikeln in seinem Versandkatalog für seine Produkte damit, dass er für den Fall einer sogenannten Testbestellung von Ware, die einen Wert von DM 55,00 erreicht, dem Besteller einen Baumwollschal zu einem Preis von DM 2,00 anbiete, liegt hierin -auch wenn bezüglich der bestellten Testware ein Rückgaberecht von 14 Tagen eingeräumt ist- ein Wettbewerbsverstoß sowohl in Form des übertriebenen Anlockens als auch des psychologischen Kaufzwangs. Eine unerlaubte Zugabe liegt in einem derartigen Wettbewerbsverhalten allerdings nicht.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 6 U 131/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-01-14

Aktenzeichen: 6 U 131/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0114.6U131.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 1

Leitsätze

Wirbt der Anbieter von Kosmetikartikeln in seinem Versandkatalog für seine Produkte damit, dass er für den Fall einer sogenannten Testbestellung von Ware, die einen Wert von DM 55,00 erreicht, dem Besteller einen Baumwollschal zu einem Preis von DM 2,00 anbiete, liegt hierin -auch wenn bezüglich der bestellten Testware ein Rückgaberecht von 14 Tagen eingeräumt ist- ein Wettbewerbsverstoß sowohl in Form des übertriebenen Anlockens als auch des psychologischen Kaufzwangs. Eine unerlaubte Zugabe liegt in einem derartigen Wettbewerbsverhalten allerdings nicht.

Tenor

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.6.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 41 O 237/98 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt wird:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie auf der nachfolgenden Seite 3 dieses Urteils wiedergegeben für den Fall einer Testbestellung von Kosmetikartikeln im Gesamtwert von mindestens 55 DM einen als "topmodischen Baumwollschal agnés b." bezeichneten Schal zum Preis von 2 DM unter Einräumung des Rechts anzubieten und/oder zu bewerben, daß die Kunden den Schal bei Rücksendung der übrigen Ware behalten können.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe ab-wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:

Bei Vollstreckung des Anspruches auf

a) Unterlassung 100.000,00 DM;

b) Kostenerstattung 15.000,00 DM.

Der Beklagten wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Si-cherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 100.000 DM festgesetzt.

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