Oberlandesgericht Köln, 2000-01-14, 2 Wx 46/99

2 Wx 46/99Tribunale superiore14 gen 2000

Regest

Die von den Erwerbern beim Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen eingegangene Verpflichtung, die Gesellschaft liquiditätsmäßig so zu stellen, daß die GmbH bereits bestehende Verpflichtungen aus einem Kaufvertrag erfüllen kann, ist bei der Berechnung des Geschäftswertes für die notarielle Beurkundung als zusätzliche Leistung für die Überlassung dem Kaufpreis hinzuzurechnen. Der Wert dieser zusätzlichen Leistung ist nicht nach § 23 KostO sondern nach § 30 Abs. 1 KostO zu bemessen. Im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 156 Abs. 2 KostO kann eine Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts nur eingeschränkt geprüft werden. Hat das Beschwerdegericht weder die Ermessensentscheidung des Notars auf Ermessensfehler überprüft noch eigenes Ermessen nach § 30 Abs. 1 KostO ausgeübt, so beruht die Entscheidung auf einem Rechtsfehler.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 46/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-01-14

Aktenzeichen: 2 Wx 46/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0114.2WX46.99.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: KostO §§ 23, 30, 39, 156 Abs. 2; ZPO § 550

Leitsätze

Die von den Erwerbern beim Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen eingegangene Verpflichtung, die Gesellschaft liquiditätsmäßig so zu stellen, daß die GmbH bereits bestehende Verpflichtungen aus einem Kaufvertrag erfüllen kann, ist bei der Berechnung des Geschäftswertes für die notarielle Beurkundung als zusätzliche Leistung für die Überlassung dem Kaufpreis hinzuzurechnen. Der Wert dieser zusätzlichen Leistung ist nicht nach § 23 KostO sondern nach § 30 Abs. 1 KostO zu bemessen. Im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 156 Abs. 2 KostO kann eine Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts nur eingeschränkt geprüft werden. Hat das Beschwerdegericht weder die Ermessensentscheidung des Notars auf Ermessensfehler überprüft noch eigenes Ermessen nach § 30 Abs. 1 KostO ausgeübt, so beruht die Entscheidung auf einem Rechtsfehler.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 5. November 1999 wird der Beschluß der 11. Kammer des Landgerichts Köln vom 27. September 1999 - 11 T 113/99 - aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 26. Mai 1999 gegen die Kostenrechnung des Beteiligten zu 2) vom 5. Februar 1999 - Az: 353/98 Ro-es-sh - an das Landgericht Köln zurückverwiesen.

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