Oberlandesgericht Köln, 1999-12-23, 6 W 71/99

6 W 71/99Tribunale superiore23 dic 1999

Regest

1. Die Verurteilung zur Auskunft über den Vertriebsweg, die Menge der vertriebenen Software und deren Abnehmer erfasst alle seine Versionen, wenn sich aus der gerichtlichen Erkenntnis ergibt, dass trotz Aufnahme der konkret angegriffenen Version (hier: Version 1.24) in den Tenor eine Beschränkung der Verurteilung auf diese nicht vorgenommen werden sollte. 2. Der Einwand, der durch Auslegung gewonnene Umfang eines Auskunftstitels gehe alsdann über den dem Gläubiger zustehenden Anspruch hinaus, ist materiellrechtlicher Natur und im Verfahren nach § 888 ZPO nicht zu berücksichtigen; Gleiches gilt grundsätzlich für den Einwand eines Schuldners, der Gläubiger werde die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung ihm -dem Schuldner- gegenüber zur Schadenszufügung nutzen.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 6 W 71/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-12-23

Aktenzeichen: 6 W 71/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1223.6W71.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: ZPO § 888

Leitsätze

  1. Die Verurteilung zur Auskunft über den Vertriebsweg, die Menge der vertriebenen Software und deren Abnehmer erfasst alle seine Versionen, wenn sich aus der gerichtlichen Erkenntnis ergibt, dass trotz Aufnahme der konkret angegriffenen Version (hier: Version 1.24) in den Tenor eine Beschränkung der Verurteilung auf diese nicht vorgenommen werden sollte. 2. Der Einwand, der durch Auslegung gewonnene Umfang eines Auskunftstitels gehe alsdann über den dem Gläubiger zustehenden Anspruch hinaus, ist materiellrechtlicher Natur und im Verfahren nach § 888 ZPO nicht zu berücksichtigen; Gleiches gilt grundsätzlich für den Einwand eines Schuldners, der Gläubiger werde die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung ihm -dem Schuldner- gegenüber zur Schadenszufügung nutzen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Beschluß der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.10.1999 - 28 O 315/96 SH I - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Schuldner zu tragen.

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