Oberlandesgericht Köln, 1999-11-09, 24 U 77/98

24 U 77/98Tribunale superiore9 nov 1999

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 24 U 77/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-11-09

Aktenzeichen: 24 U 77/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1109.24U77.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.5.1998 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 0 121/97 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst :

a. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an den Kläger die Räumlichkeiten der Freizeitsportanlage des Objektes in der S.Straße 5, .... K., bestehend aus den Räumlichkeiten im Erdgeschoss, 8 Squash-Hallen, 8 Badmintonplätzen, 1 Shop, 1 Gastronomie mit Kühlraum, 1 Küche und Technik, sowie den Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss, bestehend aus Umkleiden, Sauna, Ruheraum, WC's, 2 Büros, 1 Gymnas-tikraum und Technik, sowie die zum Objekt gehören-den Parkplatzflächen und sämtliches zu der verpachteten Freizeitsportanlage gehörende Inventar (50 Stühle - Gastronomie -, 20 Tische - Gastronomie -, 20 Barhocker - Gastronomie - , 3 Stehtische - Gastronomie - , Kommunikationsanlage - Gastronomie - , Mikrofon und Lautsprecher, Bänke Umkleideraum - fest installiert -, 188 Garderobenschränke, 50 Wertfächer, 254 Perlon-Armbänder für Schlüsselbox, Theke, Schanksäule, komplette Schankanlage, Würfeleisbereiter, 6 Stück Unterschränke, 1 Stück Dampf-bad komplett und 1 Stück Trockensauna komplett) herauszugeben.

b. Die Beklagte zu 1.) wird uneingeschränkt, der Beklagte zu 2.) Zug um Zug gegen Freistellung von der Restforderung der Fa. B. nach Maßgabe der Rechnung vom 22.11.1996 Nr. 961647 in Höhe von 252.383,60 DM, Freistellung gegenüber der Fa. L. GmbH in Höhe von 9.429,73 DM gemäß der Schlussrechnung der Fa. L. vom 4.9.1996, Nr. 99413, Freistellung von der Forderung der G. gemäß Rechnung vom 13.12.1996 Nr. 08125718 in Höhe von 1.644,90 DM, Freistellung von der Rechnung der Fa. M., Rechnungs-Nr. 96-00667, in Höhe von 404,09 DM und Frei-stellung von der Forderung der Stadt K. (Bauaufsichtsamt) gemäß Bescheid vom 23.11.1995 in Höhe von 32.364,- DM, Freistellung von den Verbindlichkeiten auf dem Baukonto Nr. 107 123 05 bei der Stadtsparkasse K. in Höhe von 60.460,94 DM nebst 15,5 % Zinsen ab dem 8.9.1997, Freistellung von dem Anspruch der Fa. S. GmbH gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts K. vom 27.05.1997 - 22 O 279/96 - in Höhe von 5.138,50 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 21.1.1997, verurteilt, an den Klä-ger als Gesamtschuldner 70.933,45 DM nebst 6,75 % Zinsen aus 40.548,81 DM ab dem 1.6.1997 und aus 70.933,45 DM seit dem 1.7.1997 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt,

a. den Beklagten zu 2.) von der Restforderung der Fa. B. nach Maßgabe der Rechnung vom 22.11.1996 Nr. 961647 in Höhe von 252.383,60 DM freizustellen;

b. den Beklagten zu 2.) von der Forderung der Fa. L. GmbH in Höhe von 9.429,73 DM gemäß deren Schlussrechnung vom 4.9.1996 Nr. 99413 freizustellen;

c. den Beklagten zu 2.) von der Forderung der G. gemäß Rechnung vom 13.12.1996 Nr. 08125718 in Höhe von 1.644,90 DM freizustellen;

d. den Beklagten zu 2.) von der Forderung der Fa. M., Rechnungs-Nr. 96-00667, in Höhe von 404,09 DM freizustellen;

e. den Beklagten zu 2.) von der Forderung der Stadt K. (Bauaufsichtsamt) gemäß Bescheid vom 23.11. 1995 in Höhe von 32.364,- DM freizustellen.

  1. Auf die Widerklage wird festgestellt,

a. dass die Beklagten zu 1.) und 2.) berechtigt sind, bezüglich der Freizeitsportanlage S.Straße 5, .... K., den vereinbarten Pachtzins für den Zeitraum November/Dezember 1996 in Höhe von 36.900,- DM je Monat um 10.725,- DM (Freizeitbereich 9.000,- DM und Gastronomie 1.725,- DM) und ab dem 1.1.1997 den vereinbarten Pachtzins in Höhe von 46.900,- DM um 13.725,- DM (Freitzeitbereich 12.000,- DM, Gastronomiebereich 1.725,- DM) im Monat zu mindern;

b. dass der Kläger verpflichtet ist, den Beklagten zu 2.) von etwaigen Schadensersatzansprüchen der M. GmbH & Co KG im Zusammenhang mit der Errichtung des Objektes S.Straße freizustellen.

  1. Auf die Widerklage wird der Kläger ferner verurteilt,

a. den Beklagten zu 2.) von den Verbindlichkeiten aus dem Baukonto Nr. 107 123 05 bei der Stadtsparkasse K. in Höhe von 60.460,94 DM nebst 15,5 % Zinsen ab dem 8.9.1997 freizustellen;

b. den Beklagten zu 2.) von der Forde-rung der Fa. S. GmbH gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts K. vom 27.05.1997 - 22 0 279/96 - in Höhe von 5.138,50 DM zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 21.1.1997 freizustellen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt ver-teilt:

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 30,4 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 8,4 %, die Beklagten zu 1.) allein zu 19,3 % und der Beklagte zu 2.) allein zu 41,9 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 8,4 %, die Beklagte zu 1.) allein zu 20,4 % und der Beklagte zu 2.) allein 40,8 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2.) werden der Beklagten zu 1.) 10 % und dem Beklagten zu 2.) 90 % auferlegt.

Der Kläger trägt von den außergerichtlichen Kos-ten der Beklagten zu 1.) 18,5 % und von dem außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.) 31,2 %.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 29,9 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 17,4 %, die Beklagten zu 1.) allein zu 18,5 % und der Beklagte zu 2.) allein zu 34,2 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 12,2 %, die Beklagte zu 1.) allein zu 22,5 % und der Beklagte zu 2.) allein 35,4 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2.) werden der Beklagten zu 1.) zu 10 % und dem Beklagten zu 2.) zu 90 % auferlegt.

Der Kläger trägt von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) 15 %, und von dem außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.) 32,4 %.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung des Klä-gers aus dem Zahlungstitel und der Kostenfestsetung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 137.000,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten zu 2.) aus dem Freistellungstitel durch Sicherheitsleistung in Höhe von 344.000,- DM abwenden, falls nicht der Beklagte zu 2.) zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Vollstreckung der Beklagten zu 1.) kann der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1.) zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Vollstreckung der Widerbeklagten zu 2.) kön-nen der Beklagte zu 2.) durch Sicherheitsleistung von 8.000,- DM und die Beklagte zu 1.) durch eine solche von 1.000,- DM abwenden, falls nicht die Widerbeklagte zu 2.) vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagten zu 1.) wird ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Klägers gestattet, die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungstitel durch eine monatlich zu leistende Sicherheit von 30.000,- DM, erstmals für den Monat November 1999, zahlbar jeweils zum Monatsende, abzuwenden.

Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaften einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

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