2 Wx 37/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-11-05, 2 Wx 37/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-11-05, 2 Wx 37/99
2 Wx 37/99Tribunale superiore5 nov 1999
Regest
1. Die Zeichnung des Namens am Rande einer Testamentsurkunde stellt in der Regel keine Unterschrift dar. Etwas anderes kann aber - nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls - dann gelten, wenn auf dem betreffenden Blatt unter dem Text kein Raum für eine Unterzeichnung war und sich deshalb der neben den Text gesetzte Namenszug des Testierenden nach der Würdigung des Tatrichters als räumlicher Abschluß der Urkunde darstellt. 2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 113, 48 ff; BGH NJW 1992, 829 ff), nach der ein auf den oberen Rand eines Überweisungsformulars oder ein neben den Text einer Quittung gesetzter Namenszug keine Unterschriften im Sinne der §§ 416, 440 Abs. 2 ZPO darstellen, steht dem nicht entgegen.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 37/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-11-05
Aktenzeichen: 2 Wx 37/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1105.2WX37.99.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 2247, 2267; ZPO §§ 416, 440
Leitsätze
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Die Zeichnung des Namens am Rande einer Testamentsurkunde stellt in der Regel keine Unterschrift dar. Etwas anderes kann aber - nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls - dann gelten, wenn auf dem betreffenden Blatt unter dem Text kein Raum für eine Unterzeichnung war und sich deshalb der neben den Text gesetzte Namenszug des Testierenden nach der Würdigung des Tatrichters als räumlicher Abschluß der Urkunde darstellt.
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Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 113, 48 ff; BGH NJW 1992, 829 ff), nach der ein auf den oberen Rand eines Überweisungsformulars oder ein neben den Text einer Quittung gesetzter Namenszug keine Unterschriften im Sinne der §§ 416, 440 Abs. 2 ZPO darstellen, steht dem nicht entgegen.
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2), des Herrn M. Sch., gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. August 1999 - 11 T 143/99 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der den Beteiligten zu 1), 3) und 4) im Verfahren der weiteren Beschwerde erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.
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