Oberlandesgericht Köln, 1999-09-10, 6 U 64/99

6 U 64/99Tribunale superiore10 set 1999

Regest

1) Das werbliche Angebot "...exklusive und wertvolle Ledergarnituren..." -auch eines Unternehmens des Wandergewerbes- ist relevant irreführend, wenn die tatsächlich vorgehaltenen Stücke auch bei Drittanbietern erworben werden können. 2) Als irreführend gem. § 3 UWG zu untersagen ist ein Preisvergleich "70 und 80 % billiger als auf der Messe, z.B. komplette Designer-Ledergarnitur ... jetzt schon ab DM 1.800,-" wenn im Falle des Bestreitens der Werbende nicht darlegt und beweist, welche der beworbenen Möbel auf welcher Messe zu welchem Preis angeboten worden waren. 3) Zur Frage der Erfüllung der Prozessförderungspflicht des Berufungsbeklagten durch ergänzenden Vortrag in der Berufungsinstanz unter Berücksichtigung der zu seinen Gunsten ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung und seines Vertrauens auf deren Richtigkeit.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 6 U 64/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-09-10

Aktenzeichen: 6 U 64/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0910.6U64.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 3

Leitsätze

  1. Das werbliche Angebot "...exklusive und wertvolle Ledergarnituren..." -auch eines Unternehmens des Wandergewerbes- ist relevant irreführend, wenn die tatsächlich vorgehaltenen Stücke auch bei Drittanbietern erworben werden können. 2) Als irreführend gem. § 3 UWG zu untersagen ist ein Preisvergleich "70 und 80 % billiger als auf der Messe, z.B. komplette Designer-Ledergarnitur ... jetzt schon ab DM 1.800,-" wenn im Falle des Bestreitens der Werbende nicht darlegt und beweist, welche der beworbenen Möbel auf welcher Messe zu welchem Preis angeboten worden waren. 3) Zur Frage der Erfüllung der Prozessförderungspflicht des Berufungsbeklagten durch ergänzenden Vortrag in der Berufungsinstanz unter Berücksichtigung der zu seinen Gunsten ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung und seines Vertrauens auf deren Richtigkeit.

Tenor

1.) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.1.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 41 O 195/98 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Ge-richt für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, in Zeitungsinseraten in einer an den Letztverbraucher gerichteten Werbung

a) mit 40 exclusiven und wertvollen Ledergarnituren zu werben, wenn in der beworbenen Verkaufsveranstaltung keine 40 exclusiven und wertvollen Ledergarnituren angeboten werden,

und/oder

b) einzelne Modelle "70 und 80 % billiger als auf der Messe" zu bewerben, wenn in der beworbenen Verkaufsveranstaltung keine Bezugnahme auf Originalverkaufs- bzw. Messepreise vorgenommen wird,

zu a) und b) wie nachstehend wiedergegeben:

2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 40.000 DM festgesetzt.

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