Oberlandesgericht Köln, 1999-08-24, 9 U 182/98

9 U 182/98Tribunale superiore24 ago 1999

Regest

1) Die Anzeige eines Leitungswasserschadens sechs Wochen nach deren Feststellung ist nicht mehr rechtzeitig. 2) Eine Hausverwalterin, die sich umfassend um das Gebäude kümmert, ist im Verhältnis zum Gebäudeversicherer als Repräsentantin anzusehen.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 9 U 182/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-08-24

Aktenzeichen: 9 U 182/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0824.9U182.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: VVG § 6 III; AWB 87 § 13 Nr. 2

Leitsätze

  1. Die Anzeige eines Leitungswasserschadens sechs Wochen nach deren Feststellung ist nicht mehr rechtzeitig.

  2. Eine Hausverwalterin, die sich umfassend um das Gebäude kümmert, ist im Verhältnis zum Gebäudeversicherer als Repräsentantin anzusehen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.11.1998 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln (24 O 252/96) abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Klägern zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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