2 W 161/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-08-16, 2 W 161/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-08-16, 2 W 161/99
2 W 161/99Tribunale superiore16 ago 1999
Regest
Rechtsmittel gegen Pfändungsbeschluß und Einstellungsentscheidung des Rechtspflegers ZPO §§ 732, 766, 793, 834; RPflG § 11 Abs. 1 und 2 n.F. 1. Ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Rechtspflegers als Vollstreckungsmaßnahme gemäß § 834 ZPO ohne vorherige Anhörung des Schuldners ergangen, so ist gegen ihn die Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO gegeben, über die der Richter des Amtsgerichts zu entscheiden hat. Die Beschwerdekammer des Landgerichts ist für die Entscheidung über den Rechtsbehelf des Schuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß funktionell nicht zuständig. 2. Gegen die Entscheidung des Richters, durch die eine einstweilige Anordnung nach den §§ 732 Abs. 2, 766 Abs. 1 Satz 2 ZPO getroffen wird, ist kein Rechtsmittel gegeben. Deshalb findet gegen eine solche Entscheidung, wenn sie von dem Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts getroffen wird, nicht die sofortige Beschwerde gemäß den §§ 793 Abs. 1 ZPO, 11 Abs. 1 n.F. RPflG, sondern die sofortige Erinnerung nach § 11 Abs. 2 n.F. RPflG statt, über die der Richter des Amtsgerichts abschließend zu entscheiden hat. OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS 2 W 161/99 2 W 162/99 10 T 120/99 10 T 121/99 Landgericht Köln --------------285 M 6495/99 Amtsgericht Köln In dem Zwangsvollstreckungsverfahren pp. hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Jäger, des Richters am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn und des Richters am Landgericht Sternal am 16. August 1999 b e s c h l o s s e n : Auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 13. Juli 1999 wird der Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Juli 1999 - 10 T 120/99 und 10 T 121/99 - aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über die Erinnerung des Schuldners vom 12. April 1999 gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vom 22. März 1999 - 285 M 6495/99 - und über den als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf des Schuldners vom 25. Mai 1999 gegen den Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts Köln vom 4. Mai 1999 - 285 M 6495/99 - an den Richter des Amtsgerichts Köln verwiesen. Im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Köln - 10 T 120/99 und 10 T 121/99 - sowie im Verfahren der weiteren Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Köln - 2 W 161/99 und 2 W 162/99 - angefallene Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird dem Richter des Amtsgerichts Köln übertragen.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 2 W 161/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-08-16
Aktenzeichen: 2 W 161/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0816.2W161.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 732, 766, 793, 834; RPFLG § 11 ABS. 1 UND 2 N.F.
Leitsätze
Rechtsmittel gegen Pfändungsbeschluß und Einstellungsentscheidung des Rechtspflegers
ZPO §§ 732, 766, 793, 834; RPflG § 11 Abs. 1 und 2 n.F. 1. Ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Rechtspflegers als Vollstreckungsmaßnahme gemäß § 834 ZPO ohne vorherige Anhörung des Schuldners ergangen, so ist gegen ihn die Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO gegeben, über die der Richter des Amtsgerichts zu entscheiden hat. Die Beschwerdekammer des Landgerichts ist für die Entscheidung über den Rechtsbehelf des Schuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß funktionell nicht zuständig. 2. Gegen die Entscheidung des Richters, durch die eine einstweilige Anordnung nach den §§ 732 Abs. 2, 766 Abs. 1 Satz 2 ZPO getroffen wird, ist kein Rechtsmittel gegeben. Deshalb findet gegen eine solche Entscheidung, wenn sie von dem Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts getroffen wird, nicht die sofortige Beschwerde gemäß den §§ 793 Abs. 1 ZPO, 11 Abs. 1 n.F. RPflG, sondern die sofortige Erinnerung nach § 11 Abs. 2 n.F. RPflG statt, über die der Richter des Amtsgerichts abschließend zu entscheiden hat.
OBERLANDESGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
2 W 161/99 2 W 162/99 10 T 120/99 10 T 121/99 Landgericht Köln --------------285 M 6495/99 Amtsgericht Köln
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
pp.
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Jäger, des Richters am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn und des Richters am Landgericht Sternal am 16. August 1999
b e s c h l o s s e n :
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 13. Juli 1999 wird der Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Juli 1999 - 10 T 120/99 und 10 T 121/99 - aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung über die Erinnerung des Schuldners vom 12. April 1999 gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vom 22. März 1999 - 285 M 6495/99 - und über den als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf des Schuldners vom 25. Mai 1999 gegen den Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts Köln vom 4. Mai 1999 - 285 M 6495/99 - an den Richter des Amtsgerichts Köln verwiesen.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Köln - 10 T 120/99 und 10 T 121/99 - sowie im Verfahren der weiteren Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Köln - 2 W 161/99 und 2 W 162/99 - angefallene Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird dem Richter des Amtsgerichts Köln übertragen.
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