15 U 4/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-05-18, 15 U 4/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-05-18, 15 U 4/99
15 U 4/99Tribunale superiore18 mag 1999
Regest
Der Hinweis auf die intime Beziehung eines Menschen zu einem anderen berührt den engsten Privatbereich, der grundsätzlich gegen ungenehmigte Presseveröffentlichungen geschützt ist.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 15 U 4/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-05-18
Aktenzeichen: 15 U 4/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0518.15U4.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1, 2
Leitsätze
Der Hinweis auf die intime Beziehung eines Menschen zu einem anderen berührt den engsten Privatbereich, der grundsätzlich gegen ungenehmigte Presseveröffentlichungen geschützt ist.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.10.1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 179/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Unter Abweisung der Klage im übrigen werden die Beklagten verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung - die Beklagte zu 1) in Höhe von 25.000,00 DM, die Beklagte zu 2) in Höhe von 45.000,00 DM - jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 17.02.1998 abzüglich am 23.06.1998 gezahlter 15.000,00 DM zu zahlen. In Höhe von 25.000,00 DM haften die Beklagten als Gesamtschuldner.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 3/5, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 1/5 und die Beklagte zu 2) allein darüber hinaus ein weiteres Fünftel. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) werden zu 7/10 der Klägerin und zu 3/10 der Beklagten zu 1) auferlegt; diejenigen der Beklagten zu 2) tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 2) zu 3/5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden zu 7/9 der Klägerin und zu 2/9 der Beklagten zu 2) auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) haben diese selbst zu 4/9 und die Klägerin zu 5/9 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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