Oberlandesgericht Köln, 1999-04-13, 2 Ws 97-98/99

2 Ws 97-98/99Tribunale superiore13 apr 1999

Regest

Die Tathandlung des Kapitalanlagebetruges (§ 264 a StGB) durch Verbreitung gedruckter Prospekte ("Prospekttäuschung") ist mit dem Abschluss der Verbreitungshandlungen beendet. Zu diesem Zeitpunkt - und nicht erst mit der Zeichnung oder Zahlung durch Kapitalanleger - beginnt die Strafverfolgungsverjährung.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 97-98/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-04-13

Aktenzeichen: 2 Ws 97-98/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0413.2WS97.98.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StGB §§ 78 a, 264 a

Leitsätze

Die Tathandlung des Kapitalanlagebetruges (§ 264 a StGB) durch Verbreitung gedruckter Prospekte ("Prospekttäuschung") ist mit dem Abschluss der Verbreitungshandlungen beendet. Zu diesem Zeitpunkt - und nicht erst mit der Zeichnung oder Zahlung durch Kapitalanleger - beginnt die Strafverfolgungsverjährung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeschuldigten hier entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.