Oberlandesgericht Köln, 1999-03-17, 13 U 82/98

13 U 82/98Tribunale superiore17 mar 1999

Regest

1. Wenn zum Fahrtrichtungswechsel (in Gegenrichtung) eine gegenüberliegende Grundstückseinfahrt zwar mitbenutzt, die Fahrbahn aber nicht gänzlich verlassen wird, liegt ein Wenden i.S.d. § 9 V StVO vor. Die Anwendung des § 10 StVO setzt dagegen voraus, daß das Fahrzeug die Fahrbahn vor dem erneuten Einfahren vollständig verlassen hat. 2. Vergewissert sich der umkehrende Pkw-Fahrer trotz beschränkter Sichtverhältnisse nicht nochmals über den fließenden Verkehr, bevor er - nach zumindest teilweiser Inanspruchnahme der Grundstückseinfahrt - wieder auf die Fahrbahn einfährt, so trifft ihn auch dann eine überwiegende Haftung (hier: 2/3), wenn ein mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit (hier: mindestens 75 km/h statt zulässiger 50 km/h) herannahender Kradfahrer zur Vermeidung einer Kollision eine starke Bremsung vornimmt und hierbei stürzt.

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Oberlandesgericht Köln — 13 U 82/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-03-17

Aktenzeichen: 13 U 82/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0317.13U82.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: STVO §§ 9 V, 10; STVG § 17

Leitsätze

  1. Wenn zum Fahrtrichtungswechsel (in Gegenrichtung) eine gegenüberliegende Grundstückseinfahrt zwar mitbenutzt, die Fahrbahn aber nicht gänzlich verlassen wird, liegt ein Wenden i.S.d. § 9 V StVO vor. Die Anwendung des § 10 StVO setzt dagegen voraus, daß das Fahrzeug die Fahrbahn vor dem erneuten Einfahren vollständig verlassen hat. 2. Vergewissert sich der umkehrende Pkw-Fahrer trotz beschränkter Sichtverhältnisse nicht nochmals über den fließenden Verkehr, bevor er - nach zumindest teilweiser Inanspruchnahme der Grundstückseinfahrt - wieder auf die Fahrbahn einfährt, so trifft ihn auch dann eine überwiegende Haftung (hier: 2/3), wenn ein mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit (hier: mindestens 75 km/h statt zulässiger 50 km/h) herannahender Kradfahrer zur Vermeidung einer Kollision eine starke Bremsung vornimmt und hierbei stürzt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Februar 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 10 O 26/97 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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