6 U 61/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-03-05, 6 U 61/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-03-05, 6 U 61/98
6 U 61/98Tribunale superiore5 mar 1999
Regest
Eine Fluggesellschaft, die in Veröffentlichungen und Anzeigen Endverbrauchern gegenüber für Flugreisen mit bestimmten Flugzielen mit Flugpreisen wirbt, in die die zusätzlich zu entrichtenden (erheblichen) Passagen- und Sicherheitsgebühren bzw. Flughafensteuern je Angebot nicht einbezogen sind, diese vielmehr lediglich mit separatem "von...bis..."Sternchenhinweis pauschal genannt werden, verstößt gegen § 1 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngVO.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 6 U 61/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-03-05
Aktenzeichen: 6 U 61/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0305.6U61.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 1; PAngVO § 1 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze
Eine Fluggesellschaft, die in Veröffentlichungen und Anzeigen Endverbrauchern gegenüber für Flugreisen mit bestimmten Flugzielen mit Flugpreisen wirbt, in die die zusätzlich zu entrichtenden (erheblichen) Passagen- und Sicherheitsgebühren bzw. Flughafensteuern je Angebot nicht einbezogen sind, diese vielmehr lediglich mit separatem "von...bis..."Sternchenhinweis pauschal genannt werden, verstößt gegen § 1 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngVO.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.02.1998 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 834/97 - wird zu-rückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das an-gefochtene Urteil teilweise geändert und klar-stellend insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung ei-nes für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzuset-zenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, er-satzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbe-werbs bei der Werbung für Flugreisen, die be-stimmte Reiseziele betreffen, gegenüber privaten Endverbrauchern wie nachstehend wiedergegeben Flugpreise zu nennen, ohne die zusätzlich zu ent-richtenden Passagier- und Sicherheitsgebühren bzw. Flughafensteuern in den genannten Preis ein-zubeziehen:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvoll-streckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Ver-urteilung der Beklagten zur Unterlassung 110.000,00 DM und hinsichtlich ihrer Kostentra-gungspflicht 13.000,00 DM.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch unbedingte, unbefristete und selbst-schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Groß-bank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beschwer der Beklagten wird auf 110.000,00 DM festgesetzt.
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