13 U 174/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-02-17, 13 U 174/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-02-17, 13 U 174/98
13 U 174/98Tribunale superiore17 feb 1999
Regest
1. Die Umwandlung von Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß (Mansardenzimmer), die baurechtlich nur als Zubehörräume zu den Vollgeschoßwohnungen genehmigt sind, in selbständige Wohnungen stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. 2. Ist eine Nutzungsänderung mit Wissen des Vermieters ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung erfolgt, so liegt unabhängig davon, ob die Änderung nachträglich genehmigungsfähig ist, ein beim Verkauf des Miethauses zu offenbarender Sachmangel vor. Das Unterlassen der gebotenen Aufklärung rechtfertigt jedenfalls bei einem Großvermieter, der die genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen kennt, den Vorwurf arglistigen Verschweigens i.S.d. § 463 S. 2 BGB.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 13 U 174/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-02-17
Aktenzeichen: 13 U 174/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0217.13U174.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 459, 463; NWBAUO § 63 I
Leitsätze
- Die Umwandlung von Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß (Mansardenzimmer), die baurechtlich nur als Zubehörräume zu den Vollgeschoßwohnungen genehmigt sind, in selbständige Wohnungen stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. 2. Ist eine Nutzungsänderung mit Wissen des Vermieters ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung erfolgt, so liegt unabhängig davon, ob die Änderung nachträglich genehmigungsfähig ist, ein beim Verkauf des Miethauses zu offenbarender Sachmangel vor. Das Unterlassen der gebotenen Aufklärung rechtfertigt jedenfalls bei einem Großvermieter, der die genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen kennt, den Vorwurf arglistigen Verschweigens i.S.d. § 463 S. 2 BGB.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. Ju-ni 1998 verkündete Urteil des Landgerichts B. - 18 O 428/97 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.013,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 21. Ju-li 1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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