Oberlandesgericht Köln, 1999-02-08, 16 U 46/98

16 U 46/98Tribunale superiore8 feb 1999

Regest

AGB (Allgemeines Berggesetz) § 148 Bergschäden sind nicht nur am Grundstück körperlich feststellbare negative Veränderungen, sondern auch dem Grundstück objektiv drohende Gefahren, mit deren Verwirklichung nach dem gewöhnlichen Betriebs- und Geschehensablauf mit Bestimmtheit zu rechnen ist. Ein solcher drohender Schaden kann auch der mögliche Verlust der Baulandeigenschaft sein. Schadensursache insoweit können nicht nur Maßnahmen des laufenden Betriebes des Bergwerks sein, sondern auch Maßnahmen, die im Zuge der Stillegung des Bergwerks getroffen wurden.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 16 U 46/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-02-08

Aktenzeichen: 16 U 46/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0208.16U46.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: AGB (ALLGEMEINES BERGGESETZ) § 148

Leitsätze

AGB (Allgemeines Berggesetz) § 148 Bergschäden sind nicht nur am Grundstück körperlich feststellbare negative Veränderungen, sondern auch dem Grundstück objektiv drohende Gefahren, mit deren Verwirklichung nach dem gewöhnlichen Betriebs- und Geschehensablauf mit Bestimmtheit zu rechnen ist. Ein solcher drohender Schaden kann auch der mögliche Verlust der Baulandeigenschaft sein. Schadensursache insoweit können nicht nur Maßnahmen des laufenden Betriebes des Bergwerks sein, sondern auch Maßnahmen, die im Zuge der Stillegung des Bergwerks getroffen wurden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Januar 1998 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 573/95 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin auferlegt.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 175.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Die Beschwer der Klägerin wird auf 5.049.534,14 DM festgesetzt.

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