Oberlandesgericht Köln, 1999-01-12, 3 U 28/98

3 U 28/98Tribunale superiore12 gen 1999

Regest

Eine Prozeßhandlung des Versicherers als Streithelfer des Schädigers ist im Zweifel als wirksam anzusehen, solange nicht der Widerspruch der Hauptpartei im Sinne des § 67 Satz 2 ZPO positiv feststeht. Die Erklärungen einer anwaltlich nicht vertretenen Partei im Rahmen einer Parteivernehmung enthalten kein Geständnis im Sinne von § 288 ZPO.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 3 U 28/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-01-12

Aktenzeichen: 3 U 28/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0112.3U28.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 67, 288

Leitsätze

Eine Prozeßhandlung des Versicherers als Streithelfer des Schädigers ist im Zweifel als wirksam anzusehen, solange nicht der Widerspruch der Hauptpartei im Sinne des § 67 Satz 2 ZPO positiv feststeht. Die Erklärungen einer anwaltlich nicht vertretenen Partei im Rahmen einer Parteivernehmung enthalten kein Geständnis im Sinne von § 288 ZPO.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.01.1998 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 383/97 - wird zurückgewiesen.

Der Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Streithilfe zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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