Oberlandesgericht Köln, 1998-12-30, 2 WX 13/98

2 WX 13/98Tribunale superiore30 dic 1998

Regest

Kostenpflicht des Entwurfs einer Urkunde KostO § 145 Das "Erfordern" im Sinne des § 145 Abs. 3 S. 1 KostO bedeutet nicht nur die Bitte um Aushändigung des Entwurfs der Urkunde, sondern es ist auch ein ausdrücklich oder stillschweigend erteilter Auftrag an den Notar erforderlich. Maßgeblich ist, ob das Verhalten des Beteiligten für den Notar nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt. Für den den Entwurf Verlangenden muss erkennbar damit zu rechnen sein, dass er nach Entgegennahme des Entwurfs auch dann zur Kostentragung verpflichtet ist, wenn es nicht zur Beurkundung kommt.

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Oberlandesgericht Köln — 2 WX 13/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-12-30

Aktenzeichen: 2 WX 13/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1230.2WX13.98.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: KOSTO § 145

Leitsätze

Kostenpflicht des Entwurfs einer Urkunde

KostO § 145 Das "Erfordern" im Sinne des § 145 Abs. 3 S. 1 KostO bedeutet nicht nur die Bitte um Aushändigung des Entwurfs der Urkunde, sondern es ist auch ein ausdrücklich oder stillschweigend erteilter Auftrag an den Notar erforderlich. Maßgeblich ist, ob das Verhalten des Beteiligten für den Notar nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt. Für den den Entwurf Verlangenden muss erkennbar damit zu rechnen sein, dass er nach Entgegennahme des Entwurfs auch dann zur Kostentragung verpflichtet ist, wenn es nicht zur Beurkundung kommt.

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