6 W 69/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-12-28, 6 W 69/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-12-28, 6 W 69/98
6 W 69/98Tribunale superiore28 dic 1998
Regest
Zur Abwendung eventueller Kostennachteile bei Einleitung eines gerichtlichen Unterlassungsverfahrens ist eine Abmahnung grundsätzlich auch dann geboten, wenn in einem vorausgegangenen Telefonat zwischen den Parteien über die Sachlage und ihre rechtliche Bewertung gestritten, vom vermeintlichen Unterlassungsschuldner eine Gegenabmahnung angedroht und das kontrovers geführte Gespräch alsdann ergebnislos abgebrochen wird.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 6 W 69/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-12-28
Aktenzeichen: 6 W 69/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1228.6W69.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 91, 93, 99
Leitsätze
Zur Abwendung eventueller Kostennachteile bei Einleitung eines gerichtlichen Unterlassungsverfahrens ist eine Abmahnung grundsätzlich auch dann geboten, wenn in einem vorausgegangenen Telefonat zwischen den Parteien über die Sachlage und ihre rechtliche Bewertung gestritten, vom vermeintlichen Unterlassungsschuldner eine Gegenabmahnung angedroht und das kontrovers geführte Gespräch alsdann ergebnislos abgebrochen wird.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen das am 23. Juli 1998 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 146/98 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der An-tragstellerin auferlegt.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.