Oberlandesgericht Köln, 1998-05-08, 19 U 210/97

19 U 210/97Tribunale superiore8 mag 1998

Regest

Ein von dem Versicherer gegenüber dem Unfallgeschädigten abgegebenes Anerkenntnis wirkt auch gegenüber dem Sozialversicherungsträger, auf den die Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen sind, verjährungsunterbrechend (Anlehnung an BGH VersR 1996, 349 und VersR 1996, 1126).

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 19 U 210/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-05-08

Aktenzeichen: 19 U 210/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0508.19U210.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: SGB X § 116

Leitsätze

Ein von dem Versicherer gegenüber dem Unfallgeschädigten abgegebenes Anerkenntnis wirkt auch gegenüber dem Sozialversicherungsträger, auf den die Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen sind, verjährungsunterbrechend (Anlehnung an BGH VersR 1996, 349 und VersR 1996, 1126).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6.8.1997 - 20 O 80/97 - wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 240.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

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