Oberlandesgericht Köln, 1998-04-28, 9 U 163/97

9 U 163/97Tribunale superiore28 apr 1998

Regest

Sonderbedingungen Wassersportkasko § 4 III Fahruntüchtigkeit eines Schiffes ist dann gegeben, wenn das Fahrzeug bei Antritt der Fahrt nicht die Fähigkeit hat, die gewöhnlichen und unvermeidlichen Gefahren der geplanten Reise zu bestehen. Entscheidend ist dazu auf die konkret in Aussicht genommene Reise abzustellen, so daß etwa bei einer zweimotorigen Yacht der Ausfall eines Motors das Schiff noch nicht ohne wieiteres für eine beabsichtigte kurze Fahrt fahruntüchtig werden läßt. Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ist auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen, der zuvor den Wortlaut der Klausel, nicht aber deren Entstehungsgeschichte kennt. § 4 III der hier vorliegenden Sonderbedingungen zur Wassersportkaskoversicherung ist - auch wegen § 5 AGBG - nicht nur objektiv zu verstehen, sondern dahin, daß zusätzlich Kenntnis oder zumindest Kennenmüssen auf Seiten des Versicherungsnehmers vorliegen muß.

Testo completo

Oberlandesgericht Köln — 9 U 163/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-04-28

Aktenzeichen: 9 U 163/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0428.9U163.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: VVG §§ 1, 49, 132; AGBG § 5

Leitsätze

Sonderbedingungen Wassersportkasko § 4 III Fahruntüchtigkeit eines Schiffes ist dann gegeben, wenn das Fahrzeug bei Antritt der Fahrt nicht die Fähigkeit hat, die gewöhnlichen und unvermeidlichen Gefahren der geplanten Reise zu bestehen. Entscheidend ist dazu auf die konkret in Aussicht genommene Reise abzustellen, so daß etwa bei einer zweimotorigen Yacht der Ausfall eines Motors das Schiff noch nicht ohne wieiteres für eine beabsichtigte kurze Fahrt fahruntüchtig werden läßt. Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ist auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen, der zuvor den Wortlaut der Klausel, nicht aber deren Entstehungsgeschichte kennt. § 4 III der hier vorliegenden Sonderbedingungen zur Wassersportkaskoversicherung ist - auch wegen § 5 AGBG - nicht nur objektiv zu verstehen, sondern dahin, daß zusätzlich Kenntnis oder zumindest Kennenmüssen auf Seiten des Versicherungsnehmers vorliegen muß.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.07.1997 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 0 217/96 - geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 117.600,-- DM nebst 4% Zinsen seit dem 23.12.1995 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, jedoch mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Karlsruhe entstandenen Kosten; diese trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 160.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird gestattet, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der BundesrepU.ik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen.

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