13 W 11/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-04-08, 13 W 11/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-04-08, 13 W 11/98
13 W 11/98Tribunale superiore8 apr 1998
Regest
1. Ein Kostenantrag nach § 494a Abs. 2 ZPO wird bereits dann gegenstandslos, wenn nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die vom Gericht zu bewirkende Zustellung der Hauptsacheklage unmittelbar bevorsteht. 2. Für eine Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO ist jedenfalls dann kein Raum, wenn - bei uneingeschränkter sachlicher Identität des Gegenstandes von selbständigem Beweisverfahren und Hauptsacherechtsstreit - der Kläger im Prozeß einen geringeren Betrag verlangt als bei Einleitung des Beweisverfahrens von ihm veranschlagt und für jenes Verfahren als Gegenstandswert festgesetzt wurde.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 13 W 11/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-04-08
Aktenzeichen: 13 W 11/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0408.13W11.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: ZPO § 494A
Leitsätze
- Ein Kostenantrag nach § 494a Abs. 2 ZPO wird bereits dann gegenstandslos, wenn nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die vom Gericht zu bewirkende Zustellung der Hauptsacheklage unmittelbar bevorsteht. 2. Für eine Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO ist jedenfalls dann kein Raum, wenn - bei uneingeschränkter sachlicher Identität des Gegenstandes von selbständigem Beweisverfahren und Hauptsacherechtsstreit - der Kläger im Prozeß einen geringeren Betrag verlangt als bei Einleitung des Beweisverfahrens von ihm veranschlagt und für jenes Verfahren als Gegenstandswert festgesetzt wurde.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgeg-ners zurückgewiesen.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.