16 WX 56/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-03-30, 16 WX 56/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-03-30, 16 WX 56/98
16 WX 56/98Tribunale superiore30 mar 1998
Regest
Änderung des Verteilungsschlüssels hinsichtlich der Wasserabrechnung WEG § 16 Abs. 2 Sind in sämtlichen Wohnungen und Gewerbeeinheiten einer Wohnungseigentumsanlage von Anfang an Meßgeräte zur Erfassung des Wasserverbrauchs installiert, sieht aber die Teilungsordnung, die bereits vor der Bauausführung errichtet worden war, eine Abrechnung der Wasserkosten nach der Personenzahl vor, die sich insbesondere in den Gewerbeeinheiten nur schwierig ermitteln läßt, so besteht ein Anspruch auf Änderung der Teilungsordnung dahin, daß das Wasser künftig nach den Zählerständen der Wasseruhren abzurechnen sei. O B E R L A N D E S G E R I C H T K Ö L N B E S C H L U S S 16 Wx 56/98 -------------29 T 26o/97 LG Köln --------------------2o2 II 192/97 AG Köln In der Wohnungseigentumssache pp. hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schuschke, Becker und Reinemund am 3o.3.98 b e s c h l o s s e n : Die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 15.1.98 - 29 T 26o/97 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.ooo,- DM festgesetzt.
Testo completo
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 56/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-03-30
Aktenzeichen: 16 WX 56/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0330.16WX56.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG § 16 ABS. 2
Leitsätze
Änderung des Verteilungsschlüssels hinsichtlich der Wasserabrechnung
WEG § 16 Abs. 2 Sind in sämtlichen Wohnungen und Gewerbeeinheiten einer Wohnungseigentumsanlage von Anfang an Meßgeräte zur Erfassung des Wasserverbrauchs installiert, sieht aber die Teilungsordnung, die bereits vor der Bauausführung errichtet worden war, eine Abrechnung der Wasserkosten nach der Personenzahl vor, die sich insbesondere in den Gewerbeeinheiten nur schwierig ermitteln läßt, so besteht ein Anspruch auf Änderung der Teilungsordnung dahin, daß das Wasser künftig nach den Zählerständen der Wasseruhren abzurechnen sei.
O B E R L A N D E S G E R I C H T K Ö L N
B E S C H L U S S
16 Wx 56/98 -------------29 T 26o/97 LG Köln --------------------2o2 II 192/97 AG Köln
In der Wohnungseigentumssache
pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schuschke, Becker und Reinemund
am 3o.3.98
b e s c h l o s s e n :
Die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 15.1.98 - 29 T 26o/97 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.ooo,- DM festgesetzt.
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